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Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Unsere nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ohne weiteren Hinweis bei jedem von uns getätigten Abschluss. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen sind ungültig, sofern sie nicht schriftlich von uns bestätigt werden. Eine Abweichung gilt nur für den Einzelfall und berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, soweit diese von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen.
  2. Erfüllungsort für die Zahlung ist ausdrücklich München. Der handelsübliche Reiseschwund geht zu Lasten des Käufers, Verkauf ab München bedeutet, dass sich die Preise franco verzollt, ab München Großmarkt verstehen. Alle mit der Neuaufgabe zusammenhängenden Kosten inkl. Nacheisung gehen zu Lasten des Käufers. Bei Verkäufen frachtfrei Bestimmungsort bedeutet das lediglich, dass wir die Bezahlung der Fracht übernehmen.
  3. Das Transportrisiko von der Abgangsstation bis zum Empfangsort geht immer zu Lasten des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  4. Reklamationen. Die Ware wird von der Abgangsstation übernommen. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung festgestellt werden können, sind vor der Übernahme zu rügen. Rügen sind fernschriftlich oder telegrafisch unter genauer Angabe der Beanstandungen zu erheben. Bei einer berechtigten Rüge kann der Käufer nur Minderung des Preises, nicht jedoch Wandlung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Soweit hiermit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Mängelrügen die Bestimmungen der Geschäftsbedingungen für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (EWG-COFREUROP). Voraussetzung für die Ausübung der vorgenannten Rechte ist jedoch, dass die sich aus den EWG-Bedingungen ergebenden Schwund- und Verderbsätze bzw. Mindestsätze überschritten sind. Von einem etwaigen Minderwert werden Transportkosten und Grenzabgaben nicht erfasst. Gewichtsdifferenzen können nur Berücksichtigung finden, wenn sie mit amtlichen Dokumenten (bahnamtl. Voll- und Leerverwiegung, Zollgewichte, bei Stückverkauf durch bahnamtl. Auszählung) nachgewiesen und spätestens 2 Tage nach Erhalt der Sendung fernschriftlich oder telegrafisch geltend gemacht werden. Evtl. Fehlmeldungen sind innerhalb 2 Tagen nach Ankunft auf die gleiche Weise bekannt zu geben. Die Unterlagen dazu müssen spätestens 8 Tage nach Abgang der Sendung in unserem Besitz sein. Wir haben das Recht, insgesamt 5% mehr oder weniger zu liefern. Für Kartoffellieferungen gelten die Europ. RUCIP-Bedingungen, unter Ausschluss der Schiedsgerichtsklausel.
  5. Abnahmepflicht. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht pünktlich nach, so hat der Verkäufer das Recht, die Ware freihändig nach vorheriger Androhung bestmöglich für die Rechnung desjenigen, den es angeht, verkaufen zu lassen. Besteht die Gefahr des Verderbs, so bedarf es nicht der vorherigen Androhung.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, die Kennzeichnung der Ware nach den Vorschriften des Lebensmittelgesetzes, der Fruchtbehandlungsverordnung und den Bestimmungen über die Handelsklassen selbst vorzunehmen.
  1. Zahlung erfolgt rein netto sofort nach Erhalt der Ware, spätestens mit Rechnungseingang. Schecks werden nur unter dem üblichen Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben. Bei Zahlungsrückstand sind die banküblichen Zinsen ab Rechnungsdatum an uns zu bezahlen. Alle mit dem Einzug unserer Forderungen entstehenden Kosten, auch der Rechtsverfolgung, sowie im Vergleich- oder Konkursfall, sowie notwendige Reisespesen, gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Eigentumsvorbehalt. Wir liefern ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Abdeckung aller Forderungen, auch aus früheren Lieferungen, behalten wir uns das Eigentum der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur Einlösung gegebener Wechsel oder Schecks.

    Verarbeitet der Käufer die Ware gemäß § 950 BGB, so überträgt er uns schon jetzt vorsorglich nach § 930 BGB das Eigentum an den hergestellten Sachen. Wir sind damit einverstanden, dass der Käufer die hergestellten Sachen weiterhin für uns leihweise in seinem Besitz hat. Der Käufer darf die bezogene Ware bzw. das daraus hergestellte Fabrikat nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern.

    In diesem Falle gehen die daraus entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer auf uns über. Der Käufer tritt hiermit schon im voraus seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware bzw. des daraus hergestellten Fabrikates gegen seine Abnehmer an uns ab.

    Wechsel und Schecks, die der Käufer für die Forderungen aus dem Weiterverkauf entgegennimmt, erwirbt er lediglich als unser Vertreter mit der Maßnahme, dass wir unmittelbar aus diesen Wechseln und Schecks berechtigt werden und der Käufer sie lediglich als Verwahrer für uns besitzt. Auch Barzahlungen seiner Abnehmer für den Weiterverkauf der Ware, bzw. des daraus hergestellten Fabrikates nimmt der Käufer als unser Vertreter für uns entgegen.

    Der Käufer ist verpflichtet, für uns eingenommenes Bargeld, Wechsel oder Schecks getrennt aufzubewahren und sie sofort an uns abzuführen. Sollte über das Vermögen des Käufers das Konkursverfahren oder das gerichtliche Vergleichsverfahren eingeleitet werden, bevor er seiner Verpflichtung zur Abführung der eingenommenen Zahlungsmittel nachgekommen ist, so steht uns das Recht auf Aussonderung der noch vorhandenen Ware bzw. der Kaufpreisforderung und der eingenommenen Zahlungsmittel zu.

    Sollte der Käufer seine Forderungen ganz oder teilweise schon an eine Bank oder dergl. abgetreten haben, so ist uns dies sofort schriftlich mitzuteilen.
  3. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen mit evtl. Gegenlieferungen aufzurechnen. Gegen unsere Forderungen kann der Käufer nur aufrechnen, wenn wir dessen Forderung anerkannt haben oder wenn diese durch Gerichtsurteil rechtskräftig festgestellt wurde.
  4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von seiten unseres Lieferanten ist in jedem Falle vorbehalten.
  5. Gerichtsstand ist in allen Fällen München. Das gilt auch für Scheck- oder Wechselklagen.

MARKTZUKAUF MüNCHEN GMBH

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